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VGH Bayern, 18.10.2002 - 13a ZB 02.31261 |
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- VGH Baden-Württemberg, 12.08.2003 - A 6 S 820/03
Widerruf der Asylanerkennung - unanwendbare Jahresfrist
Denn aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem eindeutig erkennbaren Gesetzeszweck folgt ohne weiteres, dass eine ergänzende Anwendung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen ist, soweit die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf der Asylanerkennung gegeben sind (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.1.2000, InfAuslR 2000, 468 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.4.2002, NVwZ-Beilage I 8/2002, 93 für den Fall der auf § 73 Abs. 2 AsylVfG gestützten Rücknahme der Asylanerkennung; anderer Auffassung VG Stuttgart, Urteil vom 7.1.2003, InfAuslR 2003, 261, 263 f. und Urteil vom 19.3.2003 - A 3 K 13507/02 - ; wohl auch BayVGH vom 18.10.2002 - 13a ZB 02.31261 - ).